Allgemeines zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

In manchen Fällen kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden. Wenn dann auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht, haben Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege.
Auch für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus ist die Kurzzeitpflege eine Option. Zudem kann sie in Krisensituationen in Anspruch genommen werden. Je Kalenderjahr können bis zu 8 Wochen beantragt werden. Reicht die Förderung nicht aus, kann die Leistung der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege genommen werden, soweit diese noch nicht ausgeschöpft ist.

Verhinderungspflege

Wenn private Pflegepersonen Urlaub machen oder durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert sind, gibt es die Möglichkeit auf Verhinderungspflege.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege.
Ersatzpflege steht für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die Mindestpflegezeit von 6 Monaten muss erreicht sein.
Nicht in Anspruch genommene Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung auf 6 Wochen, sondern nur auf den Höchstbetrag. Das Pflegegeld steht so in voller Höhe zu.

Machen Angehörige Gebrauch von der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, werden sie für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege oder 6 Wochen Verhinderungspflege je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes erhalten.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege kann man erhalten, wenn man:

  • zuvor seit min. 6 Monaten von einer Privatperson (Angehörige*r oder Bekannte*r) gepflegt wurde und
  • man Pflegegeld bezieht, also mindestens Pflegegrad 2 hat und von einer privaten Person gepflegt wird.

Vorzüge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Fortzahlung von Pflegegeld, wenn sich die Angehörigen eine Auszeit nehmen

Pflegeeinrichtungen mit Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Alle unsere Pflegeheime bieten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege an

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